FAQ - Fragen & Antworten zum Arbeitszimmer
Anhängige Verfahren, was tun?
Frage: Der Bundesfinanzhof und andere Finanzgerichte prüfen derzeit wichtige Zweifelsfälle rund ums häusliche Arbeitszimmer: Was tun?
Antwort: Am besten setzen Sie vorsorglich ausnahmslos alle möglichen Arbeitszimmer-Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an. Und zwar auch dann, wenn das Finanzamt Ihnen die Anerkennung in der Vergangenheit verwehrt hat! Denken Sie dabei auch an zurückliegende Steuerjahre: Solange Ihnen noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt, dürfen Sie Aufwendungen aller Art nachträglich geltend machen.
Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht: Im ungünstigsten Fall lehnt das Finanzamt den Steuerabzug ab. Dagegen können Sie zum Beispiel mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen. Sie stellen auf diese Weise sicher, dass Sie auch rückwirkend von günstigen Gerichtsurteilen profitieren, die von den Finanzbehörden auf alle Steuerpflichtigen angewendet werden müssen.
Durchgangszimmer
Frage: Wie verhält es sich mit Durchgangszimmern?
Antwort: Aufgrund des unvermeidlich hohen Anteils der privaten (Mit-)Benutzung wurden Durchgangszimmer von den Finanzbehörden in der Vergangenheit normalerweise nicht als häusliche Arbeitszimmer anerkannt. Nur in seltenen Einzelfällen haben Finanzgerichte bis hinauf zum BFH Durchgangszimmer als Arbeitszimmer akzeptiert: Handelt es sich bei dem über das Durchgangszimmer zu erreichenden Raum beispielsweise um ein Schlaf- oder Badezimmer, kann die private Mitbenutzung im konkreten Einzelfall von „nur untergeordnete Bedeutung“ sein.
Auch hier gilt: Im Zweifel sind Sie gut beraten, die Aufwendungen für ein als häusliches Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzugeben. Gegen einen abschlägigen Steuerbescheid können Sie zum Beispiel mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen.
Anteilige Kosten für Küche & WC
Frage: Wie sieht es mit den anteiligen Kosten von Küche, Bad, WC, Flur und ähnlichen Räumen aus?
Antwort: Aufteilungsmaßstab der Raumkosten ist grundsätzlich allein der prozentuale Arbeitszimmer-Flächenanteil an der gesamten Wohnfläche. Eine berufliche oder betriebliche Mitbenutzung sogenannter Funktionsräume (wie Küche, Flur, Bad oder WC) erhöht aus Sicht der Finanzgerichte den beruflich oder betrieblich genutzten Flächenanteil nicht.
Wenn Sie jedoch im Einzelfall gute Gründe für die Berücksichtigung eines höheren Flächenanteils haben, sollten Sie Ihre Argumente auf jeden Fall ins Feld führen: Angenommen ein selbstständiger Coach bietet seinen Kunden oder Klienten ganztägige Workshops im häuslichen Arbeitszimmer an. Der Workshop selbst findet am Besprechungstisch im Arbeitszimmer statt. Für die Mittags- und Kaffeepausen hält der Coach darüber hinaus in der Küche oder im Esszimmer einen abgetrennten Pausenbereich vor.
In dem Fall handelt es sich zweifellos um einen beruflich oder betrieblich genutzten Flächenanteil, durch den sich der Arbeitszimmer-Flächenanteil erhöht. Zwar stand die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung der betreffenden Flächen einer steuerlichen Anerkennung bislang meist entgegen. Doch mehr als kürzen kann das Finanzamt den erhöhten Flächenanteil nicht. Außerdem bietet das ausstehende BFH-Grundsatzurteil die Chance, dass gemischte private und beruflich/betriebliche Raumkosten in Zukunft häufiger anerkannt werden müssen.
Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer
Frage: Was hat es mit dem „Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer“ auf sich?
Antwort: Werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erstmalig steuerlich geltend gemacht, verschickt das Finanzamt in vielen Fällen einen Fragebogen. Einen bundesweit einheitlichen Fragenkatalog gibt es nicht. Die Finanzämter Brandenburg haben zuletzt folgendes Muster veröffentlicht.
Unter der Überschrift „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ behandelt der Fragenkatalog die folgenden Aspekte:-
Frage 1 bezieht sich auf den „qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ (= Voraussetzung für die „unbeschränkte Abzugsfähigkeit“).
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Frage 2 dreht sich um die Existenz eines „anderen Arbeitszimmers“ (= Voraussetzung für die ungünstigere „beschränkte Abzugsfähigkeit“).
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Unter Punkt 3 verlangt das Finanzamt eine „kurze Schilderung“ der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten, die im häuslichen Arbeitszimmer und / oder an anderen Tätigkeitsorten ausgeführt werden. Außerdem muss dort angegeben werden, ob das Arbeitszimmer noch zu anderen Zwecken und von anderen Personen genutzt wird.
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Bei Frage 4 geben Sie die Anzahl der Haushaltsmitglieder an.
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Punkt 5 dient der Ermittlung des Arbeitszimmer-Flächenanteils an der Gesamtwohnfläche.
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Unter Punkt 6 und 7 werden die Raum- und Ausstattungskosten abgefragt.
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Unter Punkt 8 und 9 werden diese Gesamtaufwendungen anteilig auf das Arbeitszimmer aufgeteilt.
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Unter Punkt 10 und 11 fragt das Finanzamt nach einer möglichen Beteiligung des Arbeitgebers sowie „sonstigen Angaben“.
Prüfung durch das Finanzamt
Frage: Wie prüft das Finanzamt meine Angaben zum Arbeitszimmer?
Antwort: In der Regel belassen es die Finanzämter bei einer Plausibilitätsprüfung. Anhand des Fragebogens und anderer Unterlagen beurteilt der Sachbearbeiter, ob die Kriterien erfüllt sind und die Angaben zu Ihren übrigen steuerlichen Sachverhalten passen. In vielen typischen Fällen (etwa bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder Handelsvertretern) werden Arbeitszimmerkosten in nachvollziehbarer Höhe anstandslos durchgewunken. Es kann aber auch vorkommen, dass Ihr Sachbearbeiter schriftlich oder telefonisch nachfragt.
Nur in eher seltenen Fällen müssen Sie mit persönlichem Besuch vom Finanzamt rechnen. Solche „Ortsbegehungen“ werden – wie die allermeisten anderen steuerlichen Außenprüfungen auch – normalerweise Wochen im Voraus angekündigt. Theoretisch darf der Prüfer aber auch unangemeldet auf Ihrer Matte stehen. Sie sind dann zwar nicht verpflichtet, ihn hereinzulassen – dürfen sich aber hinterher nicht wundern, wenn Ihre Arbeitszimmerkosten nicht anerkannt werden.
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