Arbeitszimmer.de

Das häusliche Arbeitszimmer im Steuerrecht
Leitfaden zur steuerlichen Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Arbeits-"Raum" - Räumliche Voraussetzungen

Vorweg: Beim „häuslichen Arbeitszimmer“ unterscheidet das Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht zwischen Mietern und Wohneigentümern. Eigentümer haben zwar erfahrungsgemäß mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung ihrer Immobilien – etwa hinsichtlich der Neuaufteilung von Zimmern durch Einziehen von Zwischenwänden. Steuerlich spielt das aber keine Rolle: Wenn im Folgenden ganz allgemein von einer „Wohnung“ die Rede ist, sind sowohl Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, gemietete Einfamilienhäuser, Eigenheime als auch andere Formen des Wohneigentums gemeint.

Der räumliche Aspekt eines „häuslichen Arbeitszimmers“ wirft eine Menge Fragen auf – insbesondere die folgenden:

Zusammenhang zum Wohnbereich

Die steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer greifen nur dann, wenn ein räumlicher Zusammenhang zur privaten Wohnung besteht. Befindet sich das Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung, ist der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre in der Regel unbestreitbar. Aber auch beruflich genutzte …

… werden von Finanzämtern vielfach als häusliches Arbeitszimmer gewertet. Eine zusätzlich angemietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die über ein öffentliches Treppenhaus erreichbar ist, stellt hingegen in der Regel ein außerhäusliches Arbeitszimmer dar. Die dazu gehörigen Kosten dürfen dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Abgrenzung vom Wohnbereich

Wie immer, wenn Ausgaben (auch) privat veranlasst sein können, schrillen beim Finanzamt die Alarmglocken: Für die Abtrennung von der übrigen Wohnung sind daher in der Regel Wände und Türen erforderlich. Selbst wenn ein Arbeitszimmer durch Wände und Türen eindeutig von der häuslichen Sphäre abgeteilt ist, lässt sich eine gelegentliche private Mitnutzung in der Praxis kaum vermeiden. Die Finanzämter tragen dem Rechnung, indem sie eine bis zu 10-prozentige Privatnutzung des häuslichen Arbeitszimmers tolerieren. Liegt die anteilige Dauer der privaten Nutzung über 10 Prozent, werden Arbeitszimmerkosten bislang steuerlich nicht anerkannt.

Bitte beachten Sie: Als berufliche Nutzung gilt nicht nur die Zeit, die Sie auf im engeren Sinne beruflichen oder betrieblichen Alltagstätigkeiten verwenden. Zeiten der berufsbezogenen Weiterbildung, ehrenamtliche Gewerkschaftsarbeit, geschäftliche Steuererklärungen oder auch Verbandstätigkeiten gelten ebenfalls als beruflich oder betrieblich veranlasst. Hingegen stellt die Zeit, während der Sie im heimischen Arbeitszimmer Ihre private Einkommensteuererklärung erledigen, eine private Nutzung dar. Dass es sich dabei um besonders harte und ungeliebte Arbeiten handelt, spielt keine Rolle.

Darüber hinaus prüft das Finanzamt, ob die übrige Wohnung dem Steuerpflichtigen genügend privaten Wohnraum lässt. Feste Kriterien für solche Plausibilitätsprüfungen gibt es nicht – Anhaltspunkte sind insbesondere:

Entscheidend ist auch hier die Gesamtschau des Einzelfalls: Bei Singles haben Finanzgerichte die nahezu ausschließliche Nutzung eines Raumes als Arbeitszimmer selbst in einer 2-Zimmer-Wohnung als plausibel betrachtet. Für eine vierköpfige Familie wird es aus Sicht von Finanzbehörden unter Umständen bereits eng, wenn eines von insgesamt fünf Zimmern als Arbeitszimmer reserviert wird.

Arbeitszimmer vs. Arbeitsecke

Die räumliche Unterteilung eines Zimmers in einen privaten und einen beruflichen Nutzungsanteil ist bislang nicht zulässig: Anteilige Kosten von …

… werden daher normalerweise nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt. Hintergrund ist das grundsätzliche Aufteilungsverbot von zugleich privat und geschäftlich veranlassten Aufwendungen.

Die gute Nachricht: In einem aufsehenerregenden Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2009 das generelle steuerliche Aufteilungs- und Abzugsverbot von zugleich privat und geschäftlich veranlassten Reisekosten aufgehoben. Als Aufteilungsmaßstab für gemischte Reisekosten gilt seitdem der geschäftliche Zeitanteil an den Gesamtkosten. Finanzämter müssen Aufwendungen für beruflich oder betrieblich veranlasste Reisen selbst dann anerkennen, wenn der private Reiseanlass zeitlich überwiegt!

BFH-Grundsatzurteil in Vorbereitung!

Mit Verweis auf das BFH-Grundsatzurteil haben inzwischen einige Finanzgerichte die Aufhebung des Aufteilungsverbots bei Reisekosten auch auf andere Ausgabenarten übertragen. Zwar ist die Aufteilung von Raumkosten bei gemischter privater und beruflicher / betrieblicher Nutzung bislang noch nicht herrschende Rechtsprechung. Es sind jedoch mehrere Verfahren anhängig, bei denen Steuerpflichtige für Raumkosten dieselbe Aufteilungslogik verlangen wie bei Reisekosten.

Mit einer Grundsatzentscheidung des BFH zur Anerkennung gemischt veranlasster Arbeitszimmer-Aufwendungen ist noch im laufenden Jahr 2015 zu rechnen. Ein BFH-Fachsenat hat die Zulässigkeit des Abzugs bereits bestätigt (Aktenzeichen IX R 23/12). Die endgültige Entscheidung liegt jetzt beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen GrS 1/14).

Tipp: Falls Sie zum Beispiel im heimischen Wohn- oder Schlafzimmer eine kleine Arbeitsecke eingerichtet haben, machen Sie die anteiligen Kosten ruhig als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend. Und zwar am besten für alle Steuerjahre, für die Sie noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid haben!

Im ungünstigsten Fall lehnt das Finanzamt den Steuerabzug ab. Dagegen können Sie mit Verweis auf die genannten Verfahren Einspruch einlegen. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Sie stellen auf diese Weise aber sicher, dass Sie auch rückwirkend von günstigen Gerichtsurteilen profitieren, die von den Finanzbehörden auf alle Steuerpflichtigen angewendet werden müssen.

Arbeitszimmer vs. häusliche Betriebsstätte

In aller Regel unstrittig ist die Abgrenzung eines oder mehrerer Räume von der häuslichen Sphäre, wenn …

Findet der gesamte Geschäftsbetrieb in einer derartigen räumlichen Umgebung innerhalb der häuslichen Sphäre statt, handelt es sich um eine typische häusliche Betriebsstätte.

Funktion und Ausstattung

Neben Größe und Lage des Arbeitszimmers in der Wohnung spielt die Art der Nutzung und die Ausstattung eine Rolle bei der steuerlichen Anerkennung. Üblicherweise erwarten die Finanzämter eine „büromäßige Einrichtung“ – insbesondere bestehend aus …

Dagegen können Betten, Fernseher, Waschmaschinen, Sportgeräte und ähnliche (Freizeit-)Gegenstände den Anschein der privaten Nutzung erwecken. Andererseits kommt es auch bei Einrichtungsfragen auf den Einzelfall an: So muss das häusliche Arbeitszimmer eines Musikers, Malers oder Lyrikers nicht notwendigerweise klassisch büromäßig eingerichtet sein.

Bitte beachten Sie: Schlichte Lager- oder Ausstellungsräume gehen normalerweise nicht als Arbeitszimmer durch. Mobiliar und funktionale Nutzungsmöglichkeiten müssen „büromäßig“ sein oder auf andere Weise der typischen Arbeitsweise des Steuerpflichtigen entsprechen. Das ist aber keineswegs immer ein Nachteil:

Beruflich oder betrieblich genutzte Räume, bei denen es sich nicht um ein Arbeitszimmer handelt, unterliegen nämlich auch nicht dem grundsätzlichen steuerlichen Abzugsverbot! Die anteiligen Kosten etwa eines heimischen Lager- oder Archivraums können daher unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zusätzlich zu den Ausgaben für eine externe Betriebsstätte und / oder ein häusliches Arbeitszimmer entstehen.

 

Nächste Seite: Tätigkeit - Berufliche oder betriebliche Voraussetzungen